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BauKaG NRW§ 3 Zusammenarbeit und Bildung des Gemeinsamen Ausschusses
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaG%20NRW/3#abs-1 (1) Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen sollen in allen vergleichbaren Aufgabenbereichen nach § 2 vertrauensvoll mit dem Ziel einheitlicher Aufgabenerfüllung zusammenarbeiten, wenn gleichgerichtete Interessen der jeweiligen Mitglieder bestehen oder das öffentliche Interesse dies erfordert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaG%20NRW/3#abs-2 (2) Für diese Zusammenarbeit wird ein Gemeinsamer Ausschuss der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen gebildet. Der Gemeinsame Ausschuss besteht aus den Präsidentinnen oder Präsidenten und vier weiteren Vertreterinnen und Vertretern jeder Baukammer, die vom jeweiligen Baukammervorstand bestimmt werden. Die Präsidentin oder der Präsident kann durch eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten vertreten werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaG%20NRW/3#abs-3 (3) Der Gemeinsame Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und kann für einzelne Aufgabenbereiche gemeinsame Arbeitskreise und gemeinsame Einrichtungen bilden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaG%20NRW/3#abs-4 (4) § 4 Absatz 2 gilt entsprechend.